Ohne vertragliche Vereinbarung keine einseitige Kurzarbeit

Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist.

Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage behalten Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.

In dem entschiedenen Fall, ordnete der Arbeitgeber ohne rechtliche oder vertragliche Grundlage Kurzarbeit an und kürzte einen Teil des Gehaltes des Klägers und bezeichnete die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als "Kurzarbeitergeld". Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten selbst fristlos und klagte seinen vollen Lohn ein. Das Arbeitsgericht Siegburg gab ihm Recht.
 
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil ArbG Siegburg 4 Ca 1240 20 vom 11.11.2020
[bns]