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Das Ladenschlussgesetz in seiner aktuellen Fassung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, indem es die Berufsfreiheit der Einzelhändler unzulässig einschränkt.
Sonderangebote, die nur für einen einzigen Tag gültig sind, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, weil sie einen Kaufdruck auf den Verbraucher ausüben.
Eine irreführende Werbung liegt nicht bereits zwingend dann vor, wenn ein Produkt in Zusammenhang mit einem anderen Produkt und dessen Qualitätsurteil abgebildet wird.
Wird der Gesellschaftssitz mit dem Ziel verlagert, für die folgende Insolvenz eine räumliche Distanz zu den Gläubigern zu schaffen, ist dies für die rechtliche Behandlung ohne Belang.
Mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen können nach dem 31. Dezember 2003 zahlreiche Buchhaltungsunterlagen vernichtet werden.
Eine Aktion, bei der der Rabatt vom Kunden ausgewürfelt wird, ist kein unlauterer Wettbewerb und damit auch nicht wettbewerbswidrig.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der im Falle einer Auftragsstornierung Gebühren fällig sind, kann unwirksam sein.
Eine eintägige Rabattaktion kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen als unlauterer Wettbewerb untersagt werden.
Preisabsprachen zwischen Unternehmen vor der Abgabe eines Angebots haben schwerwiegende Konsequenzen.